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Deutschland

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz

Artikel 2 des Gesetzes vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2840), in Kraft getreten am 01.07.2008

zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.05.2026 (BGBl. I S. 152) m.W.v. 01.10.2026

§ 1Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz

§ 2Versicherungsberater

§ 3Gerichtliche Vertretung

§ 4Vergütung

§ 5Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet

§ 6Schutz der Berufsbezeichnung

§ 7Übergangsvorschrift zur Änderung der Zuständigkeit im Rechtsdienstleistungsgesetz

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